Strafzettel flattert bis nach Hawaii

Das nennt man eine Überraschung: Nachdem Hermann Allerstorfer vom jährlichen Treffen des  „Weltbundes der Österreicher im Ausland“, aus Wien in seine Wahlheimat Hawaii zürückreist, wartet auf ihn bereits ein eingeschriebener Brief der Bezirkshauptmannschaft im Briefkasten. Was war geschehen?  Ein Bekannter hatte ihn bei einer Lenkererhebung einfachhalber als Fahrer angegeben. Nun flatterte die Strafverfügung über den Atlantik bis nach Hawaii. „Das ist nun schon das dritte Mal. Da mein Name abgeändert und auch die Anschrift nicht ganz stimmt, habe ich abgelehnt den Brief anzunehmen“, ärgert sich Allerstorfer.

Während in anderen Ländern die Behörden verpflichtet sind, den tatsächlichen Lenker auch ohne Mitwirkung des KFZ-Halters zu identifizieren, ist dies in Österreich genau umgekehrt. Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, gelenkt hat (§ 103 Abs.2 KFG 1967). Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Da hat also der „Bekannte“ einer dritten Person sein Auto überlassen, nämlich dem Hermann Allerstorfer. Vorige Woche war er zu Besuch hier; den Audi hatte er sich ausgeborgt; mit 153 Sachen raste er übers Land.

In der Vergangenheit konnte man sich mit dieser „Dritten Person“ vielleicht noch einer Strafverfügung entziehen. Heutzutage nicht mehr. Der virtuelle Buddy aus Amerika ist längst wieder heimgekehrt. Die Strafverfügung eilt hinterher. Selbst über den großen Teich – ja sogar bis nach Hawaii. Den zweiten Brief mit Zahlkarte öffnet Hermann Allerstorfer. Er will herauszufinden, wer sich da so lieb an ihn erinnert. Die zu zahlende Strafe von 240 Euro überweist er natürlich nicht!

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